Gabler Wirtschaftslexikon - für Ihre Suche nach "Einspruch"

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Einspruch
I. Zivilprozess: 1. Einspruch gegen Versäumnisurteil: Einzig zulässiger Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteile (§ 338 ZPO).––Frist: Der Einspruch muss bei einem vom Amtsgericht und Landgericht erlassenen Versäumnisurteil binnen zwei Wochen (§ 339 ZPO) und bei einem vom Arbeitsgericht und ...
 
Einspruchsentscheidung
1. Die Finanzbehörde entscheidet über einen Einspruch mittels Einspruchsentscheidung, wenn dem Einspruch nicht abgeholfen wird (§ 367 AO). Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben (§ 366 ...
 
Einspruchsverfahren
Einspruch, außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren.
 
Erörterung des Sach- und Rechtsstands im Einspruchsverfahren
1. Gesetzliche Grundlage: § 364a AO.––2. Inhalt: Auf Antrag des Einspruchführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand mündlich erörtern. Sofern die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält, können weitere Beteiligte, die sich auch durch ...
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